Einen vollständigen Ersatz für Feuerlöscher bieten Wandhydranten sicher nicht. Nach der jetzt aktualisierten Fassung der"Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" ist es jedoch möglich, Wandhydranten bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern in die Berechnung der Löschmitteleinheiten einzubeziehen und so die Zahl der Feuerlöscher zu reduzieren.

Die Berücksichtigung von Wandhydranten ist aber nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind:

  • Das Löschmittel der/des Wandhydranten muss für die angetroffenen Brandklassen geeignet sein.
  • Bei den in Frage kommenden Systemen handelt es sich um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung.
  • Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung der Wandhydranten unterwiesen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, können bei der Ermittlung der erforderlichen Löschmitteleinheiten Wandhydranten wie folgt berücksichtigt werden:

  • Bei Gebäuden und Geschossen mit einer Grundfläche von weniger als 400 m² ist keine Anrechnung der Wandhydranten zulässig. Die Ausstattung mit Feuerlöschern muss nach nebenstehender Tabelle erfolgen.
  • Bei Gebäuden und Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 400 m² können bis zu 1/3 der erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Ein Wandhydrant entspricht dabei 18 Löschmitteleinheiten.

Die in jedem Falle neben dem Wandhydranten erforderlichen Feuerlöscher müssen in Gebäuden so verteilt werden, dass - wie bereits bisher schon vorgeschrieben -in jedem Geschoss mindestens ein Feuerlöscher bereitsteht.

Ortsfeste Löschanlagen können im Gegensatz zu Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch nicht angerechnet werden.

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